17.12.2007

Finanzamt

Anerkennung

Was das Finanzamt nicht anerkennt

Wer beim Umzug das Finanzamt an den Kosten beteiligen will - und wer will das nicht -, der muss vorher ganz genau überlegen, worauf es ankommt. Dazu ein Beispiel aus der Finanz- und Steuerrechtsprechung:
Ein Arbeitnehmer verändert sich beruflich und kauft in der Nähe oder am Ort seiner neuen Arbeitsstätte ein Einfamilienhaus. Der neue Arbeitgeber schätzt den neuen Mitarbeiter so sehr, dass er ihm die Maklerkosten von EUR 13.560 erstattet. Der neue Mitarbeiter wertet diesen Betrag als steuerfreien Umzugskostenersatz - und liegt falsch. Das Finanzamt nämlich fordert von ihm die Versteuerung von EUR 11.060 mit der Begründung, dass es sich hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, weil er die ortsüblichen Vermittlungsgebühren für eine entsprechende Mietwohnung übersteigt. Und diese betragen drei Monatsmieten und damit max. EUR 2.500 (Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. November 1991 - VI R 36/89)

Beruflich

Beruflich veranlasster Umzug

Wann ist ein Umzug als "beruflich veranlasst" anzusehen, damit das Finanzamt die Umzugskosten anerkennt und nicht sagt: Es waren überwiegend private Gründe für den Umzug ausschlaggebend?
Das höchste Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, hat hierzu am 22. November 1991 - VI R 77/89 - entschieden, dass z.B. dann ein Umzug überwiegend berufliche Gründe hat, wenn der Arbeitnehmer die Fahrzeit zu seiner Arbeitsstätte damit täglich um insgesamt eine Stunde verringern kann und eine Wegezeit zur Arbeitsstätte verbleibt, wie sie im Berufsverkehr üblich ist.

Steuern

Ziehen Sie aus berufsbedingten Gründen um, können Sie bei der Steuererklärung unter Umständen einen Teil der Umzugskosten geltend machen. Mit den Pauschbeträgen sollen die sonstigen Umzugskosten abgedeckt werden.

Kosten können auch effektiv per Rechnung belegt und von der Steuer abgesetzt werden. Dazu zählen z.B. Kosten für einen Spediteur und Maklergebühren.

Für eine Familie mit zwei Kindern, die am 26. Mai 2004 umzieht, wäre, sofern der Umzug beruflich bedingt ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 1.600,- Euro bei der Steuererklärung geltend zu machen. Dazu kommt für umzugsbedingte Unterrichtskosten der Kinder noch ein Betrag bis zu 2.790,- Euro.

Die Voraussetzungen dafür:

  • Erstmalige Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung,
  • oder Wechsel des Arbeitgebers, sofern der Weg zur Arbeit unter Beibehaltung der
  • bisherigen Wohnung unverhältnismäßig wäre; oder Versetzung durch den Arbeitgeber, sofern der Weg zur Arbeit unter
  •  Beibehaltung der bisherigen Wohnung unverhältnismäßig wäre; oder die Entfernung zur Arbeitsstelle verkürzt sich erheblich (mindestens eine Stunde täglich weniger für Hin- und Rückfahrt).

Das Finanzamt erkennt folgende Pauschbeträge für den Umzug an:
  • Für Ledige bei Beendigung des Umzuges nach dem 30. Juni 2003: 550,- Euro
  • Für Ledige bei Beendigung des Umzuges nach dem 31.März 2004: 555,- Euro
  • Für Ledige bei Beendigung des Umzuges nach dem 31. Juli 2004: 561,- Euro

  •  Für Verheiratete bei Beendigung des Umzuges nach dem 30. Juni 2003:
  • 1.099,- Euro Für Verheiratete bei Beendigung des Umzuges nach dem 31. März
  • 2004: 1.110,- Euro Für Verheiratete bei Beendigung des Umzuges nach dem 31. Juli 2004: 1.121,- Euro

  • Der Pauschbetrag erhöht sich für im Haushalt lebende Kinder und "jede andere in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG genannte weitere Person"
  • mit Ausnahme des Ehegatten bei Beendigung des Umzuges nach dem 30. Juni 2003 um 242,- Euro
  • bei Beendigung des Umzuges nach dem 31. März 2004 um 245,- Euro
  •  bei Beendigung des Umzuges nach dem 31. Juli 2004 um 247,- Euro
  • Benötigen die Kinder Gründen Nachhilfeunterricht können bei der Steuererklärung zusätzlich "umzugsbedingte Unterrichtskosten" bis zu folgenden Höchstbeträgen geltend gemacht werden: bei Beendigung des Umzuges nach dem 30. Juni 2003: 1.381,- Euro
  • bei Beendigung des Umzuges nach dem 31. März 2004: 1.395,- Euro
  • bei Beendigung des Umzuges nach dem 31. Juli 2004: 1.409,- Euro
  • "Andere Personen" sind der Ehegatte sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

Maklergebühren

Maklergebühren und Werbungskosten

Bei beruflich veranlasstem Umzug in ein neu erworbenes Einfamilienhaus sind die gezahlten Maklergebühren auch insofern keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben, als sie bei der Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wären (BFH-Urteil v. 24.8.95 IV R 2794).
In seinem Urteil vom 15.11.91 VI R 36/89 hatte der Bundesfinanzhof noch festgestellt, dass die anlässlich eines beruflich bedingten Umzugs entstandenen Maklerkosten für ein eigenes Einfamilienhaus jedenfalls insoweit keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, als sie die Kosten für die Vermittlung einer eigenen Mietwohnung übersteigen. Jetzt kommt der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass unter diesen Umständen Maklerkosten auch nicht in Höhe der fiktiven Vermittlungskosten für eine angemessene Mietwohnung als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Er begründet diese neuerliche Entscheidung u.a. damit, dass solche Kosten begrifflich zu den Anschaffungskosten eines ausschließlich privat genutzten Vermögensgegenstandes gehören. Damit lasse sich nicht begründen, weshalb ein Teil dieser Aufwendungen Werbungskosten sein sollen.

Hausverkauf

Mit Verlust verkauftes Haus bei dienstlichem Umzug nicht steuermindernd

Der aktuelle Fall:

Ein Bundesbediensteter wird im Zuge des Parlaments- und Regierungswechsels von Bonn nach Berlin dienstlich in die Bundeshauptstadt versetzt. Er verkauft sein Haus ungünstig, oder kann es selber nicht mehr bewohnen. In Berlin zieht er in eine wesentlich teurere Wohnung bzw. erwirbt ein wesentlich teureres Haus.
Der ihm so entstandene Verlust kann nicht steuerlich geltend gemacht werden, auch nicht im Rahmen einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes. Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist dieser Verlust dem privaten Vermögensbereich zuzuordnen und zählt zum "üblichen" und nicht "außergewöhnlichen" Ereignis im Leben eines Menschen.   

Scheidung

Rückumzug

Trennen sich Ehegatten und zieht einer der beiden früheren Partner aus der gemeinsamen Wohnung aus, so können die mit dem Umzug verbundenen Kosten nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn für den Umziehenden mit dem Verlassen der bisher gemeinsamen Wohnung eine wesentliche Verkürzung des Weges zur Arbeitsstätte verbunden ist.
In einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 2. November 1995 - 3 K 5967/91 - hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Scheidung und der daraus folgende Auszug einer der Partner aus der bisher gemeinsamen Wohnung als "private Umzugsveranlassung" anzusehen sei. 

Rückumzug

Rückumzugskosten im Rahmen doppelter Haushaltsführung
Eine vorübergehende Tätigkeit an einem anderen Beschäftigungsort führt nur dann zu einem Neubeginn der Zwei-Jahres-Frist im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, wenn die Unterbrechung mindestens acht Monate - bisher zwölf Monate - gedauert hat. Rückumzugskosten können anlässlich der Beendigung der doppelten Haushaltsführung nur innerhalb der Zwei-Jahres-Frist steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten geltend gemacht werden.

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